Rechtstracker.at

§ 9 Pyr-LV 2004

Fassungen
27.05.2015 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 133/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 903.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 918.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.05.2015BGBl. II Nr. 133/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 150 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
    2. Ziffer 2
      Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
    3. Ziffer 3
      An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
    4. Ziffer 4
      Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
    5. Ziffer 5
      Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.
  2. Absatz 2,Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen 150 kg.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2015

Im RIS seit

09.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40170971