Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 29.04.2004 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.04.2004 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.04.2004BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bei der Behandlung von Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung beziehen, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Expertenkommission eingerichtet, die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien bilden.
  2. Absatz 2,Die Kommission wird bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.
  3. Absatz 3,Strittige Fragen, die nicht im Rahmen der Expertenkommission bereinigt werden konnten, werden auf diplomatischem Weg geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

20003438

Dokumentnummer

NOR40053336