Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
Typ
Vertrag – Serbien/Montenegro
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Art. 9Artikel 9
Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Artikel eins, Absatz 3,, Artikel 5 und Artikel 6, Absatz 4, trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR40053335