(2)Absatz 2,Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
imSub-Litera, i, m Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder
imSub-Litera, i, m ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem
allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung oder Strafvollstreckung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.