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Art. 7

Fassungen
ab 29.04.2004 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.04.2004 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.04.2004BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ABSCHNITT römisch vier
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

  1. Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 1 und 4 übernommen werden oder gemäß Artikel 6 durchbefördert werden unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 6 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
  4. Absatz 4,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei ohne deren Zustimmung nicht verlassen. Erforderlichenfalls werden notwendige Visa am Flughafen erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

20003438

Dokumentnummer

NOR40053333