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Art. 7

Fassungen
ab 23.12.2003 — BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute23.12.2003 BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.12.2003BGBl. III Nr. 67/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch sieben

Ratifikation und Unterzeichnung

Ziffer eins Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und/oder das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft unterzeichnet hat.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung Dänemarks zu hinterlegen, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

Ziffer 3 Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts durch jeden Staat, der die in Absatz 1 genannten Memoranda of Understanding nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR40053353