Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung von Eingreiftruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Ratifikation und Unterzeichnung
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und/oder das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft unterzeichnet hat.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung Dänemarks zu hinterlegen, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.
3.Ziffer 3 Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts durch jeden Staat, der die in Absatz 1 genannten Memoranda of Understanding nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR40053353