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Art. 8

Fassungen
ab 23.12.2003 — BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.12.2003 BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.12.2003BGBl. III Nr. 67/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch acht

In-Kraft-Treten

Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch drei Unterzeichnerstaaten hinsichtlich dieser Staaten in Kraft. Hinsichtlich aller anderen Unterzeichnerstaaten tritt es sechzig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Planungselementes gemäß Artikel römisch zwei Unterabsatz (b) dieses Übereinkommens treten nach Ratifikation des Übereinkommens durch Dänemark in Kraft.

Ziffer 2 Die Notenwechsel zwischen der Regierung Dänemarks und jedem anderen Unterzeichnerstaat betreffend die Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und seines Personals 1), treten mit dem Datum, mit welchem dieses Übereinkommen zwischen Dänemark und dem betreffenden Unterzeichnerstaat in Kraft tritt, außer Kraft.

Ziffer 3 Das vorliegende Übereinkommen ist durch die Regierung Dänemarks beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999,

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR40053354