Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 23.12.2003 — BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.12.2003 BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.12.2003BGBl. III Nr. 67/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch neun

Rücktritt

Jeder Vertragsstaat kann vom diesem Übereinkommen durch schriftliche Notifikation seines Rücktritts an die Regierung Dänemarks zurücktreten, diese verständigt alle Unterzeichnerstaaten von einer derartigen Notifikation. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt der Notifikation durch die Regierung Dänemarks wirksam. Nach Ablauf dieser Zeitspanne von einem Jahr tritt dieses Übereinkommen für die zurücktretende Partei mit Ausnahme der Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts entstanden sind, außer Kraft; es bleibt aber für die verbleibenden Vertragsstaaten in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am 13. Dezember 2001 in englischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung Dänemarks hinterlegt wird. Die Regierung Dänemarks übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Argentinien - mit beiliegender Erklärung

Österreich

Kanada

Dänemark

Finnland

Italien

Niederlande

Norwegen

Polen

Rumänien

Schweden

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR40053355