Rechtstracker.at

§ 5 FKG

Fassungen
ab 20.07.2015 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 501.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 531.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 501.01.200530.12.2011 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. HAUPTSTÜCK
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG

ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Folgende Unternehmen unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
    2. Ziffer 2
      beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in Österreich und eines dieser Unternehmen wird von der FMA nach den einschlägigen Branchenvorschriften beaufsichtigt.
      2. Litera b
        An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme auf.
      3. Litera c
        An der Spitze des Finanzkonglomerats stehen mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben, in jedem dieser Vertragsstaaten befindet sich ein beaufsichtigtes Unternehmen, wobei diese Unternehmen in verschiedenen Finanzbranchen tätig sind, und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland gehört der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche an.
      4. Litera d
        Mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten haben als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft, keines dieser Unternehmen wurde im Vertragsstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen und das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland weist die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche auf.
    3. Ziffer 3
      beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, die mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
    4. Ziffer 4
      beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist, vorbehaltlich des Absatz 5 und bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Sämtliche beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der Vertragsstaaten haben ihren Sitz im Inland.
      2. Litera b
        Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in ein und derselben Finanzbranche tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme aufweist.
      3. Litera c
        Die beaufsichtigten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten und sind in verschiedenen Finanzbranchen tätig, wobei das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche angehört.
    5. Ziffer 5
      beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland in anderen als den in Ziffer eins bis 4 angeführten Fällen, wenn sie die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweisen,
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Anwendung des Absatz eins,, dass mehrere Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen würden, so entscheidet die FMA nach Anhörung dieser Unternehmen und der zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten unter Zugrundelegung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, welches Unternehmen der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
  3. Absatz 3,Ist ein Finanzkonglomerat nach Absatz eins, Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, an dessen Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat steht, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ist ein Finanzkonglomerat nach Absatz eins, Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats nach Absatz eins,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf letzteres anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absatz eins und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet, wenn das beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche aufweist, die FMA mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz vorzusehen ist, als ob die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden. Für diese Entscheidung sind die der zusätzlichen Beaufsichtigung zugrundeliegenden Ziele maßgeblich. Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und müssen die in Paragraph 2, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, Sub-Litera, b, b und Litera a, Sub-Litera, c, c, oder Litera b, Sub-Litera, c, c, genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten geboten erscheint, kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 2002/87/EG mit anderen Vertragsstaaten regeln, welche Behörde die zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben hat. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der FMA herzustellen und gegebenenfalls dem Unternehmen, das ohne den Abschluss dieser Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen. Die FMA hat die inländischen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerates über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Unternehmen, das ohne Abschluss der Vereinbarung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen würde, während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
  6. Absatz 6,Absatz eins, Ziffer 4, findet keine Anwendung, wenn die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist. Die FMA nimmt eine diesbezügliche Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in einem Vertragsstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt , L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.
  7. Absatz 7,Die FMA hat auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde entsprechend Absatz 4, ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Absatz 4, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz und nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit, die Wahrnehmung der in Artikel 11, Absatz eins bis 3 und in Artikel 12, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern hat in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts durch Kollegien zu erfolgen, die gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Artikel 11, Absatz eins, UAbs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG sind gesondert in die gemäß Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums hat die FMA darüber zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40171362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/70/P5/NOR40171362