Rechtstracker.at

§ 11 FFGG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 1117.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1118.06.200916.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1101.09.200417.06.2009 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Haftungsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 4 und auf Paragraph 12, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Absatz eins, ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. Absatz 4,Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 3, die Summe der Gutschriften übersteigt.
  5. Absatz 5,Der vom Bund gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit Paragraph 2, normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40225099