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§ 8 FFGG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 830.06.200716.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 801.09.200429.06.2007 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraphen 5, ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG.
  3. Absatz 3,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme werden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Schlagworte

Forschungspolitik, Mehrjahresprogramm

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40225097