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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 3/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 3/2025
Art. 701.05.200431.12.2024 BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 3/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Artikel 6, hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. Ziffer eins
      eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt) und
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
    3. Ziffer 3
      die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Schlagworte

Gruppenaktivität, Schulaktivität, Ausbildungsaktivität

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40267968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/80/A7/NOR40267968