Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1)Absatz eins,Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach Paragraph 29, FrG rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über dieIm Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, Diese entscheidet über die
Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.
(3)Absatz 3,Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Artikel 8, EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40053841