Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt.Paragraph 13, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 117, Absatz 2, MOG begeht insbesondere, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt.
(2)Absatz 2,Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR40054091