Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
Text
2. Abschnitt
Zulassung
Beantragung der Zulassung
§ 3. (1) Die Zulassung im Sinne von Art. 1a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40, ist durch ein Unternehmen, das Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder "Rinse appelstroop" erzeugt, bei der AMA zu beantragen.Paragraph 3, (1) Die Zulassung im Sinne von Artikel eins a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40, ist durch ein Unternehmen, das Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder "Rinse appelstroop" erzeugt, bei der AMA zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes zu stellen. Ist der Zulassungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.