Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorausmeldung
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Kontrolle im Rahmen der besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) erfolgt schriftlich durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, und hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 7, (1) Die Anmeldung zur Kontrolle im Rahmen der besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) erfolgt schriftlich durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, und hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der zu liefernden Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
Zeitplan für die Lieferungen an den Verarbeitungsort.
(2)Absatz 2,Die Vorausmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden zweiten Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
(3)Absatz 3,Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von 10 Tagen nicht überschreiten darf.
(4)Absatz 4,Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR40054085