Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.07.2004 bis 30.11.2006 — BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 722.07.200430.11.2006 BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die

Alkohol- und Hefeindustrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. II Nr. 297/2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorausmeldung

Paragraph 7, (1) Die Anmeldung zur Kontrolle im Rahmen der besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) erfolgt schriftlich durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der zu liefernden Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
  3. Ziffer 3
    Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
  4. Ziffer 4
    Zeitplan für die Lieferungen an den Verarbeitungsort.
  1. Absatz 2,Die Vorausmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden zweiten Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
  2. Absatz 3,Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von 10 Tagen nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 4,Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

20003472

Dokumentnummer

NOR40054085