Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Pflichten des Tierbesitzers

Paragraph 17, (1) Der Tierbesitzer ist verpflichtet

  1. Ziffer eins
    die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. Ziffer 2
    die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  3. Ziffer 3
    unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen,
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen über die Abgabe beziehungsweise die Schlachtung von persistent infizierten Rindern mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen,
  5. Ziffer 5
    dafür zu sorgen, dass Rinder nicht gegen die BVD/MD geimpft werden, es sei denn, dass diese getrennt von den übrigen Rindern der Herde aufgestallt und unmittelbar darauffolgend in andere EG-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden; diesfalls ist die beabsichtigte Impfung wenigstens drei Tage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und kann von dieser aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt werden.
  1. Absatz 2,Im Falle eines amtlich anerkannt virusfreien Bestandes hat der Tierbesitzer der zuständigen Behörde mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er insbesondere die den Tierverkehr betreffenden Bestimmungen der BVD-Verordnung einhält.

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054108