Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 18, (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

  1. Absatz 2,Für die Entgelte für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,, der Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, werden folgende Tarife pro Bestand festgelegt:

  1.- bis zu 5 Tieren (Grundgebühr)           € 25,--;

  2.- ab dem 6. Tier                          €  5,-- pro Tier;

3.- bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise

bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Ziffer eins und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,-- €

je angefangene halbe Stunde.

  1. Absatz 3,Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von 75 € pro Rind, für ältere Rinder 207,60 €. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von 70 € gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
  2. Absatz 4,Die Entschädigung gemäß Absatz 3, gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

Schlagworte

Tierarztkosten, Blutprobeentnahme

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054109