Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchungsorgane
§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom LandeshauptmannParagraph 3, (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann
besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,
für die Entnahme von Milchproben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 16/1997, handelt undfür die Entnahme von Milchproben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1997,, handelt und für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,
mit Bescheid zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.Die Schulung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß Paragraph 2, Tiergesundheitsdienst-Verordnung anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Dokumentnummer
NOR40054094