Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsstellen und Methoden
§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:Paragraph 4, (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1981 odereiner veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1981, oder der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder
einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß Paragraph 5, berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang (teilweise nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40054095