Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

Paragraph 6, (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und
  2. Ziffer 2
    die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
    3. Ziffer 3
      die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    4. Ziffer 4
      die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Schlagworte

Gewebsproben, Sekretproben

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054097