Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. II Nr. 303/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur
Herdenklassifizierung
§ 7. (1) Im ersten Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Bestände jedes Bundeslandes in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.Paragraph 7, (1) Im ersten Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Bestände jedes Bundeslandes in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.
(2)Absatz 2,Die Grunduntersuchung ist
über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder
über die Jungkuhgruppe oder
über das Jungtierfenster oder
über die Bestandsuntersuchung
vorzunehmen. Bei Untersuchungen gemäß Z 4 sind alle Rinder, die innerhalb eines Jahres ab der Probenahme nachgeboren wurden, mit geeigneter Methode auf BVD zu untersuchen.vorzunehmen. Bei Untersuchungen gemäß Ziffer 4, sind alle Rinder, die innerhalb eines Jahres ab der Probenahme nachgeboren wurden, mit geeigneter Methode auf BVD zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(4)Absatz 4,Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:
alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.
(5)Absatz 5,Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und
alle Blutproben zweier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Milchproben oder Blutproben einer Jungkuhgruppe weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.
(6)Absatz 6,In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.
(7)Absatz 7,Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.
(8)Absatz 8,Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:
Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.
Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.
(9)Absatz 9,Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
(10)Absatz 10,Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
Dokumentnummer
NOR40054098