Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anlage 4 zu § 7 Abs. 3zu Paragraph 7, Absatz 3
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen
Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.
2. Aufbau der Datensätze
Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | meldende Universität | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
3 | Berichtssemester | |
4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
5 | Kennzeichnung des Studiums | Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4Paragraph 5, Absatz 4 |
6 | Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3)Semesterzahl Fach-1 (Paragraph 9, Absatz 3,) | 3.2 |
7 | Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3)Semesterzahl Fach-2 (Paragraph 9, Absatz 3,) | 3.2 |
8 | Semesterstundenzahl Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
9 | Semesterstundenzahl Fach-2 | 3.3.2 |
10 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
11 | Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 | 3.3.2 |
12 | ECTS-Punkte Fach-1 | 3.3.1, 3.3.3 |
13 | ECTS-Punkte Fach-2 | 3.3.2 |
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Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten
Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer | |
2 | meldende Universität | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
3 | Berichtssemester | |
4 | Kennzeichnung Studiengesetz | 3.1 |
5 | Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der ZulassungUniversität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
6 | Kennzahl-1 des Studiums | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
7 | Kennzahl-2 des Studiums | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
8 | Kennzahl-3 des Studiums | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
9 | zweite Universität oder Lehrverbund | codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,) |
10 | Studienabschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.8 |
11 | Studienabschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.8 |
12 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
13 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
14 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1) | 3.4 bis 3.7 |
15 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2) | 3.4 bis 3.7 |
16 | Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss | 3.4 bis 3.7 |
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Feldinhalt
Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.
Die Felder 1 bis 6, 10 oder 11 und zumindest eines der Felder 12 bis 16 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (Paragraph 3 a,) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
Semesterzahl
Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).
Bei Lehramtsstudien entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins
Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (Paragraph 5, Absatz 2,) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt 8, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.
Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 4 und 3 Punkt 5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
leer | noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt |
R | den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung) |
W | den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung) |
S | abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) |
P | (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums |
U | Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums |
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Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Bachelorprüfung, Universitätslehrgang, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40174911