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Anl. 5 UniStEV 2004

Fassungen
01.10.2016 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.10.201630.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 526.09.201530.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 501.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
Anl. 501.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
Anl. 527.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 516.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 5 zu Paragraph 9, Absatz 2

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2. Definition von Personenmengen (P)

  1. 2 Punkt eins P, U
    – Studierende
    • Strichaufzählung
      sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 a, größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (Paragraph 3 a,) der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 b, größer als Null ist.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

              oder

  • Strichaufzählung
    mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß Paragraphen 3, 3 a,, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2 Punkt 2 P, N
    – Neuzugelassene Studierende
    • Strichaufzählung
      sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 a, größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (Paragraph 3 a,) der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 b, größer als Null ist.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

              oder

  • Strichaufzählung
    mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß Paragraphen 3, 3 a,, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2 Punkt 3 P, O
    – Neuzugelassene ordentliche Studierende
    • Strichaufzählung
      sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 a, größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (Paragraph 3 a,) der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 4 b, größer als Null ist.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

              oder

  • Strichaufzählung
    mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß Paragraphen 3, 3 a,, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2 Punkt 5 P, E
    – Erstzugelassene
  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 2 Punkt 6 P, M
    – Mitbeleger/innen
    • Strichaufzählung
      sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3. Definition von Studienmengen (S)

  1. 3 Punkt eins S, B
    – belegte Studien
    • Strichaufzählung
      sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut Paragraph 9, Absatz 4 a, des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraphen 3, 3 a, größer als Null ist.
  1. 3 Punkt 2 S, N
    – belegte Studien im ersten Semester
    • Strichaufzählung
      sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    das Studium ist gemäß Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 9, mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
  • Strichaufzählung
    ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut Paragraph 9, Absatz 4 a, des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraphen 3, 3 a, größer als Null ist.
  1. 3 Punkt 3 S, E
    – belegte Studien der Erstzugelassenen
    • Strichaufzählung
      sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 3 Punkt 4 S, M
    – mitbelegte Studien
    • Strichaufzählung
      sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
  1. 3 Punkt 5 S, A
    –abgeschlossene Studien
    • Strichaufzählung
      sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,

              oder

  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut Paragraph 9, Absatz 4 a, des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraphen 3, 3 a, größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 2, tritt mit 30.9.2016 außer Kraft)
  1. 4 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  2. 4 Punkt 4
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  3. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  4. 4 Punkt 4 Punkt 2
    die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
  5. 4 Punkt 4 Punkt 3
    die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bachelorabschluss, Masterabschluss

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174916