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§ 3 UniStEV 2004

Fassungen
16.07.2004 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 326.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 301.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 301.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 316.07.200430.09.2008 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2004BGBl. II Nr. 288/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008danach: BGBl. II Nr. 328/2008

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende

Lehramtsstudien

Paragraph 3, (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die zulassende Universität hat
    1. Ziffer eins
      das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
    Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  2. Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
  3. Absatz 4,Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
  4. Absatz 5,Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (Paragraph 54, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40054155