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Anl. 1

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2004,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 81/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1.Zu Artikel 17 Absatz 3

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern und Theatern sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

2. Zu Artikel 21 Absatz 3

Die in dieser Bestimmung angeführten Einkünfte sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN am 11. März 2002, der dem 20 Esfand 1380 entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003486

Dokumentnummer

NOR40054236