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Art. 29

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2004,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 81/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. März 2002, der dem 20 Esfand 1380 entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003486

Dokumentnummer

NOR40054235