Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,
Typ
Vertrag - Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, die im Rahmen eines zwischen den beiden Vertragsstaaten geschlossenen Kulturübereinkommens ausgeübt wird, von der Besteuerung in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ausgenommen, jedoch nur, wenn diese Tätigkeit von der Regierung eines Vertragsstaats gefördert oder aus öffentlichen Mitteln der Vertragsstaaten finanziert wird und die Tätigkeit nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40054281