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Art. 21

Fassungen
ab 01.09.2004 — BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.09.2004 BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,

Typ

Vertrag - Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. III Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, die im Rahmen eines zwischen den beiden Vertragsstaaten geschlossenen Kulturübereinkommens ausgeübt wird, von der Besteuerung in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ausgenommen, jedoch nur, wenn diese Tätigkeit von der Regierung eines Vertragsstaats gefördert oder aus öffentlichen Mitteln der Vertragsstaaten finanziert wird und die Tätigkeit nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054281