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Art. 28A

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. III Nr. 211/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28A heute01.03.2023 BGBl. III Nr. 211/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2022,

Typ

Vertrag – Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28 A

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. III Nr. 211/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28A

ANSPRUCH AUF VERGÜNSTIGUNGEN

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

Im RIS seit

13.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40250570