Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,
Typ
Vertrag - Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Ungeachtet des Artikels 7 dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die unter diesen Artikel fallenden Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.
(3)Absatz 3,Im Sinne dieses Artikels
umfasst der Ausdruck “Gewinne”:
Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen;
Zinsen von Einnahmen, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, wenn die Zinsen im Rahmen dieses Betriebes anfallen;
Einkünfte aus dem Ticketverkauf für ein Luftfahrtunternehmen, und
Einkünfte aus dem Verkauf von Ingenieurleistungen an Dritte und Einkünfte aus anderen technischen Leistungen, die im Rahmen des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens anfallen;
umfasst der Ausdruck “Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen”:
den Charter oder die Miete von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen;
die Miete von Containern und dazugehöriger Ausrüstung, und
die Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Containern und dazugehöriger Ausrüstung durch diese Person,
vorausgesetzt, dass der Charter, die Miete oder die Veräußerung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch diese Person erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40054268