Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.09.2004 — BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.2004 BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,

Typ

Vertrag - Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. III Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Ungeachtet des Artikels 7 dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die unter diesen Artikel fallenden Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Artikels
    1. Litera a
      umfasst der Ausdruck “Gewinne”:
      1. Litera i
        Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen;
      2. Sub-Litera, i, i
        Zinsen von Einnahmen, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, wenn die Zinsen im Rahmen dieses Betriebes anfallen;
      3. iii
        Einkünfte aus dem Ticketverkauf für ein Luftfahrtunternehmen, und
      4. Sub-Litera, i, v
        Einkünfte aus dem Verkauf von Ingenieurleistungen an Dritte und Einkünfte aus anderen technischen Leistungen, die im Rahmen des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens anfallen;
    2. Litera b
      umfasst der Ausdruck “Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen”:
      1. Litera i
        den Charter oder die Miete von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Miete von Containern und dazugehöriger Ausrüstung, und
      3. iii
        die Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Containern und dazugehöriger Ausrüstung durch diese Person,
      vorausgesetzt, dass der Charter, die Miete oder die Veräußerung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch diese Person erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054268