Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Benannte Stellen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Stellen, die die Konformität von in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.Stellen, die die Konformität von in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang römisch achtzehn im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.
(2)Absatz 2,Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen.Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
(3)Absatz 3,Wenn eine solche Stelle die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang XVIII zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.Wenn eine solche Stelle die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang römisch achtzehn zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054324