Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
CE-Kennzeichnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:
Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen genügen;Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang römisch zwei, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.
(2)Absatz 2,Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.Die in Anhang römisch vier abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang römisch zwei und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang römisch eins Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.
(3)Absatz 3,Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war.Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch zwölf und römisch sechzehn genannten Verfahren verantwortlich war.
(4)Absatz 4,Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054325