Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Code des Herstellers
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Anhang XX enthält ein Verzeichnis der österreichischen Hersteller von Sportbooten und der ihnen von der Obersten Schifffahrtsbehörde zugewiesenen Codes.Anhang römisch zwanzig enthält ein Verzeichnis der österreichischen Hersteller von Sportbooten und der ihnen von der Obersten Schifffahrtsbehörde zugewiesenen Codes.
(2)Absatz 2,Der Code besteht aus drei Buchstaben, die aus dem Namen des Herstellers genommen werden.
(3)Absatz 3,Der Code des Herstellers ist von diesem bei der Kennzeichnung des Bootes (Anhang I Teil A Punkt 2.1) zu verwenden.Der Code des Herstellers ist von diesem bei der Kennzeichnung des Bootes (Anhang römisch eins Teil A Punkt 2.1) zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054326