Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen:
    1. Litera a
      Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang römisch zwei, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
    2. Litera b
      Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen;
    3. Litera c
      Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang römisch eins Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen.
  2. Absatz 2,Die in Anhang römisch vier abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang römisch zwei und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang römisch eins Teil B Nummer 1.1 angebracht werden.
  3. Absatz 3,Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch zwölf und römisch sechzehn genannten Verfahren verantwortlich war.
  4. Absatz 4,Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054325