Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Benannte Stellen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Stellen, die die Konformität von in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und – nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten – in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang römisch achtzehn im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein.
  2. Absatz 2,Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
  3. Absatz 3,Wenn eine solche Stelle die in Anhang römisch vierzehn festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang römisch achtzehn zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054324