Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nachträgliche Bescheinigung der Bauart von Sportbooten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach der Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommt, können diese von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung.
(2)Absatz 2,Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2 den Zusatz „Nachträgliche Bescheinigung der Bauart“. Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten.Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.2 den Zusatz „Nachträgliche Bescheinigung der Bauart“. Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten.
(3)Absatz 3,Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, stellt sodann eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, stellt sodann eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang römisch fünfzehn) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054323