Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Änderung von Anhängen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XVIII (Liste der Benannten Stellen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste der Gemeldeten Stellen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang römisch achtzehn (Liste der Benannten Stellen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste der Gemeldeten Stellen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XIX (Liste der harmonisierten Europäischen Normen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die harmonisierten Normen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. Hierbei sind die entsprechenden österreichischen Normen anzuführen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang römisch neunzehn (Liste der harmonisierten Europäischen Normen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die harmonisierten Normen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. Hierbei sind die entsprechenden österreichischen Normen anzuführen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XX (Liste und Codes der österreichischen Hersteller) durch Kundmachung zu ändern, wenn österreichischen Herstellern entsprechende Codes im Sinne des § 12 zugewiesen werden.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang römisch zwanzig (Liste und Codes der österreichischen Hersteller) durch Kundmachung zu ändern, wenn österreichischen Herstellern entsprechende Codes im Sinne des Paragraph 12, zugewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054327