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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1993 BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. III Nr. 75/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 5

Direktor ICMPD

Der Direktor ICMPD arbeitet eng mit den im Bereich der Migrationspolitik tätigen internationalen und nationalen Organisationen und Institutionen zusammen. Er kann im Auftrag internationaler Organisationen, Konferenzen, Mechanismen und Prozesse, wie zum Beispiel die Berliner-, Wiener- und Budapester-Prozesse und weitere einschlägige Gremien, Aufgaben übernehmen. Er verfolgt die nationalen Migrationspolitiken und -praktiken der industrialisierten und anderer betroffener Staaten, wie auch die Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet und betreibt eine diesbezügliche Dokumentationsstelle. Er analysiert Politiken und Entwicklungen und erarbeitet für die sich ergebenden Probleme die erforderlichen Lösungsstrategien. Eine wichtige Grundlage seiner Tätigkeiten bildet die im Rahmen der „Informellen Konsultationen“ erstellte Strategieplattform. Was diese anbetrifft, sollte er dem Problem der Ausnahmefähigkeit seitens der Parteien unter demografischen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen, kulturellen und ökologischen Gesichtspunkten seine besondere Ausmerksamkeit widmen. Im weiteren fördert und erweitert er die bestehenden Ansätze im Bereiche der Ursachenbekämpfung der Migration unter dem Blickwinkel einer besseren Kontrolle der Wanderungsbewegungen. Schliesslich erarbeitet der Direktor ICMPD Vorschläge zur internationalen Harmonisierung der Migrationspolitik und -praxis.

Der Direktor ICMPD ist der politischen Steuergruppe gegenüber unmittelbar verantwortlich. Er rekrutiert und überwacht das Personal im Rahmen der zugeteilten Gelder. Die Aufgaben des Direktors ICMPD werden in einem separaten Pflichtenheft detailliert geregelt.

Schlagworte

Migrationspraxis

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20003502

Dokumentnummer

NOR40054540