Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1993 BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. III Nr. 75/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 6

Beanspruchung der Dienstleistungen der ICMPD

Die Vertragsstaaten sind zur uneingeschränkten Auswertung der Resultate von Aktivitäten des ICMPD für eigene Zwecke berechtigt, sei dies zur Ausformulierung ihrer Migrationspolitik oder für ihre Bestrebungen im Bereich der internationalen Migrationspolitik.

Sie können diese Ergebnisse interessierten Institutionen zur Verfügung stellen, wo sie dies als angebracht erachten.

Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten steht das ICMPD den Vertragsstaaten für Dienstleistungen zur vollen Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015

Gesetzesnummer

20003502

Dokumentnummer

NOR40054541