Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Art. 6Artikel 6 | Beanspruchung der Dienstleistungen der ICMPD Die Vertragsstaaten sind zur uneingeschränkten Auswertung der Resultate von Aktivitäten des ICMPD für eigene Zwecke berechtigt, sei dies zur Ausformulierung ihrer Migrationspolitik oder für ihre Bestrebungen im Bereich der internationalen Migrationspolitik. Sie können diese Ergebnisse interessierten Institutionen zur Verfügung stellen, wo sie dies als angebracht erachten. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten steht das ICMPD den Vertragsstaaten für Dienstleistungen zur vollen Verfügung. |
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015
Dokumentnummer
NOR40054541