Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
PUK- Code
§ 10.Paragraph 10,
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen
für die Ermittlung und Weiterleitung
Euro 32,00
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018
Dokumentnummer
NOR40054630