Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3,
Text
Transportkosten
§ 11.Paragraph 11,
Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung. Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40109497