Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3,
Text
Umfang des Kostenersatzes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
Schlagworte
Personalaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40109492