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§ 4 ÜKVO

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. II Nr. 133/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 133/2012
§ 401.09.200931.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 261/2009
§ 401.09.200431.08.2009 BGBl. II Nr. 322/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 133/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 4,

Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach Paragraph 134, Ziffer 2 bis Ziffer 3, StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40138502