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§ 4 ÜKVO

Fassungen
01.09.2009 bis 31.03.2012 — BGBl. II Nr. 261/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 133/2012
§ 401.09.200931.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 261/2009
§ 401.09.200431.08.2009 BGBl. II Nr. 322/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 261/2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. II Nr. 133/2012

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3,

Text

Paragraph 4,

Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach Paragraph 134, Ziffer 2, oder Ziffer 3, StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109493