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§ 4 ÜKVO

Fassungen
01.09.2004 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 322/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 133/2012
§ 401.09.200931.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 261/2009
§ 401.09.200431.08.2009 BGBl. II Nr. 322/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 322/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 261/2009

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).

Text

Paragraph 4,

Die Einrichtung der Überwachung einer Telekommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte über die Überwachung an das Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle für jeden zu überwachenden Teilnehmeranschluss. Werden für einen Teilnehmeranschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40054624