Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azofarbstoffverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in § 2 Abs. 2 angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie: Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:
Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln, Schlafsäcke
Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Möbelstoffe
Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung
verwendet werden.
Schlagworte
Textilerzeugnis, Textilspielzeug, Textilkleidung
Dokumentnummer
NOR40054636