Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einrichtung einer Expertengruppe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur fachlichen Beratung in Fragen der Tierseuchenbekämpfung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Expertengruppe-Tierseuchenbekämpfung“ (im folgenden Expertengruppe) führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister hinsichtlich der Planung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen zu beraten sowie im Falle eines Tierseuchenausbruches auch bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Expertengruppe zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054724