Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Expertengruppe besteht aus
dem/der Leiter/in des nationalen Krisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Vorsitzenden/er,
je einem/einer Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
zwei Experten/-innen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und
Fachleuten aus dem Bereich Epidemiologie und Virologie sowie der Labordiagnostik, von denen mindestens eine Person von der Veterinärmedizinischen Universität namhaft zu machen ist sowie
einem/einer Experten/in auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung.
Weiters ist jedes Bundesland berechtigt einen/eine Tierseuchenexperten/-in als Mitglied zu nennen.
(2)Absatz 2,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der/die Vorsitzende und die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 3 sowie die Experten/innen der Länder sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende und die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 3, sowie die Experten/innen der Länder sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
(4)Absatz 4,Über Vorschlag der Expertengruppe kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Expertengruppe heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von höchstens zwei Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Expertengruppe kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 2 Z 1 bis Z 4 Unterausschüssen übertragen.Die Expertengruppe kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, Unterausschüssen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054726