Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.2004 — BGBl. II Nr. 324/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2004 BGBl. II Nr. 324/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 324/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Expertengruppe besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem/der Leiter/in des nationalen Krisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Vorsitzenden/er,
    2. Ziffer 2
      je einem/einer Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Experten/-innen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und
    4. Ziffer 4
      Fachleuten aus dem Bereich Epidemiologie und Virologie sowie der Labordiagnostik, von denen mindestens eine Person von der Veterinärmedizinischen Universität namhaft zu machen ist sowie
    5. Ziffer 5
      einem/einer Experten/in auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung.
    Weiters ist jedes Bundesland berechtigt einen/eine Tierseuchenexperten/-in als Mitglied zu nennen.
  2. Absatz 2,Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der/die Vorsitzende und die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 3, sowie die Experten/innen der Länder sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.
  4. Absatz 4,Über Vorschlag der Expertengruppe kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Expertengruppe heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von höchstens zwei Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Expertengruppe kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, Unterausschüssen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054726