Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Task-force
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Expertengruppe hat zumindest für die in § 16 Z 1, Z 9 und Z 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, genannten Tierseuchen ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einzurichten. Für die Leitung jeder „task-force“-Gruppe wird von der Expertengruppe ein Mitglied derselben bestellt. Die weiteren Mitglieder der „task-force“-Gruppe werden auf Vorschlag der Leitung bestellt und müssen nicht der Expertengruppe angehören, sondern können gemäß § 3 Abs. 4 zugezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in den „task-force“-Gruppen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Experten/-innen vertreten sind.Die Expertengruppe hat zumindest für die in Paragraph 16, Ziffer eins,, Ziffer 9 und Ziffer 13, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, genannten Tierseuchen ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einzurichten. Für die Leitung jeder „task-force“-Gruppe wird von der Expertengruppe ein Mitglied derselben bestellt. Die weiteren Mitglieder der „task-force“-Gruppe werden auf Vorschlag der Leitung bestellt und müssen nicht der Expertengruppe angehören, sondern können gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zugezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in den „task-force“-Gruppen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Experten/-innen vertreten sind. (2)Absatz 2,Die „task-force“-Gruppen haben über Ersuchen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder des/der Vorsitzenden der Expertengruppe im Falle des Seuchenausbruches sowohl dem nationalen Krisenzentrum als auch den lokalen Veterinärbehörden zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung zu stehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054728