Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Pflichten der Mitglieder
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Expertengruppe und der „task-force“-Gruppen sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054729