Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.2004 — BGBl. II Nr. 324/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2004 BGBl. II Nr. 324/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 324/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Expertengruppe und der „task-force“-Gruppen sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054729